Verdienstentgang nach Epidemiegesetz?

Für behördliche Betriebsschließungen sieht das Epidemiegesetz 1950 einen umfassenden Ersatz des Verdienstentganges vor und besteht dafür ein durchsetzbarer Rechtsanspruch. Mit dem 1. Covid-19-Maßnahmengesetz wurde allerdings festgelegt ...

..., dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes hinsichtlich Ersatz des Verdienstentganges nicht (mehr) zur Anwendung gelangen und wurden in der Folge die Betriebsschließungen nicht mehr nach dem Epidemiegesetz verordnet. Statt Ersatz des Verdienstentgangs wurden nunmehr diverse Unterstützungsmaßnahmen neu beschlossen. Diese sind allerdings ohne Rechtsanspruch.

Vermehrt wird nunmehr unter den Rechtsgelehrten die Meinung vertreten, dass diese Aushebelung des vollen Anspruches auf Verdienstentgang durch eine Gesetzesmaßnahme quasi über Nacht (noch nie in der 2. Republik wurde ein Gesetz in einem Wochenende vom Nationalrat und Bundesrat beschlossen, vom Bundespräsidenten und anschließend Bundeskanzler unterschrieben und auch noch veröffentlicht und damit rechtswirksam) verfassungswidrig sein könnte, da damit jegliche Planbarkeit (z.B. Abschluss einer entsprechenden Versicherungsdeckung) verloren ging.

Was ist zu tun um die Chance auf vollen Verdienstentgang zu wahren?

Um den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz zu erlangen, ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu stellen. Dieser Antrag ist fristgebunden und binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch später nicht mehr geltend gemacht werden!

Wir empfehlen daher, fristgerecht einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen.

Sofern Ihr Geschäft mit 14. April 2020 wieder öffnen durfte, ist der Antrag bis längstens 26. Mai 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen.

Wie geht es nach dem Antrag weiter?

Es ist zu erwarten, dass der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen werden wird. Dieser Bescheid wäre sodann entsprechend zu mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Je nachdem ab wann eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, ist sodann weiter vorzugehen.

Wenn dieses Thema für Sie relevant ist und Sie unsere Unterstützung bei der Antragstellung oder weiteren Vertretung diesbezüglich wünschen, stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

Anwaltsbüro Dr. Janda – Mit Vorrang zu Ihrem Recht!

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