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        <title><![CDATA[Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG]]></title>
        <description><![CDATA[Seit über 15 Jahren ist unser Rechtsanwaltsbüro für Sie da, damit Sie mit Vorrang zu Ihrem Recht kommen. Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen, wobei neben RA. Dr. Christian Janda drei weitere Spezialisten aus unterschiedlichen Rechtsbereichen unter einem Dach für Sie arbeiten. Unser Angebot richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen, die einen kompetenten Rechtsbeistand benötigen. Dabei ist es uns besonders wichtig, dass Sie sich bei uns gut vertreten fühlen. Deshalb legen wir bei der Vertretung unserer Klienten viel Wert auf eine offene Kommunikation.]]></description>
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        <lastBuildDate>Sat, 11 Apr 2026 18:17:55 +0000</lastBuildDate>                
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                                <title><![CDATA[Das Gesetz ist nicht alles.]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext"><span style="font-weight: bold;">Die Wandlung der Judikatur am Beispiel der Helmpflicht.<br></span><br>Die Helmpflicht besteht für Nutzer von Motorrädern, Mopeds und weiteren bestimmten Kraftwagen (Quads, etc.) und wurde letztendlich auch auf Fahrradfahrer bis 12 Jahre ausgedehnt. Dies gibt der Gesetzgeber mit dem Kraftfahrgesetz (KFG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) klar vor. Doch neben dem Gesetzgeber erweiterte der Oberste Gerichtshof (OGH) die „Helmpflicht“ in seiner Rechtsprechung um eine Helmtrageobliegenheit und führt ein Verstoß gegen diese „Helmpflicht“ im Fall eines Unfalls zu einem Mitverschulden des Geschädigten.</p><br /><p class="bodytext">Diese durch die Judikatur vorgegebene „Helmpflicht“ fand anfangs im Sportbereich Eingang, da die Gerichte davon ausgehen, dass man bei bestimmten Aktivitäten mit einer erhöhten und nicht unerheblichen Verletzungsgefahr rechnen muss. So nahm der OGH bei einem sportlichambitionierten Rennradfahrer ohne Helm ein Mitverschulden von 25% an den Verletzungsfolgen an – obwohl keine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Helmes bestand.<br>Mit Urteil vom 25. März 2025 ging der OGH noch einen Schritt weiter und erkannte, dass auch E-Bike-Fahrern ein Mitverschulden hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches in Höhe von 20 % („Helmmitverschulden“) trifft, wenn diese keinen Helm tragen (OGH 25.03.2025, 2 Ob 15/25g).<br>Zusammengefasst zeigt sich klar, dass Gesetze oft sehr dynamisch verstanden und ausgelegt werden und die Gerichte eine Anpassung bzw. Auslegung unter Bedachtnahme der gesellschaftlichen Wandlung vornehmen. Es bleibt daher nur noch eine Frage der Zeit, bis das Höchstgericht diese Judikatur auch auf weitere Bereiche (z.B.: Skilauf, sportliches Mountainbiken, etc.) ausdehnt. Auch eine Ausdehnung auf weitere Schutzausrüstungen ist denkbar – beim Motorradfahrer ist dies für die Schutzkleidung bei Überlandfahrten bereits der Fall.<br>Rechtsanwalt Mag. Dr. Christian Janda behält nicht nur den Überblick über die aktuelle Gesetzeslage, sondern kennt auch sämtliche richtungsweisende Entscheidungen der Höchstgerichte. Die garantiert eine perfekte Beratung in allen rechtlichen Belangen getreu dem Grundprinzip des Anwaltsbüros „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“.</p>]]></description>
                                <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 13:26:16 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Warum ein Testament wichtig ist]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Was Sie über das österreichische Erbrecht wissen sollten:<br></span><br>Das Erbrecht regelt in Österreich, was mit dem Vermögen einer Person nach ihrem Tod geschieht. Ohne eine bewusste Regelung tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die nicht immer den persönlichen Vorstellungen entspricht. Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Nachlass individuell zu gestalten und Konflikte unter Erben zu vermeiden.</p><br /><p> </p><p><span style="font-weight: bold;">Gesetzliche Erbfolge in Österreich</span></p><p>Wenn kein Testament (und keine anderen letztwilligen Verfügungen oder Ehepakte, etc.)<br>vorliegt, bestimmt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) die gesetzliche Erbfolge. In<br>erster Linie erben Ehepartner (nicht aber der Lebensgefährte) und Kinder. Ist die verstorbene<br>Person verheiratet, erhält der Ehepartner ein Drittel des Nachlasses, während die Kinder den<br>Rest zu gleichen Teilen aufteilen. Doch was passiert, wenn die Verstorbenen nicht verheiratet,<br>aber Eltern eines oder mehrerer Kinder sind? Hier entfällt der Anteil des Ehepartners, und der<br>gesamte Nachlass wird unter den Kindern aufgeteilt.<br><br><span style="font-weight: bold;">Unverheiratete Paare und ihre Herausforderungen</span></p><p>Für unverheiratete Partner sieht das österreichische Erbrecht keine automatische<br>Berücksichtigung vor. Das bedeutet: Ohne Testament geht der unverheiratete Lebensgefährte<br>leer aus – selbst wenn er jahrzehntelang Teil des gemeinsamen Lebens war. Der Nachlass geht<br>in solchen Fällen direkt an die Kinder oder an andere gesetzliche Erben wie Eltern oder<br>Geschwister. Wer seinen Partner absichern möchte, muss dies zwingend in einem Testament<br>festlegen!</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Die Vorteile eines Testaments</span></p><p>Ein Testament gibt Ihnen nicht nur die Freiheit, bestimmte Personen oder Organisationen zu<br>begünstigen, sondern ermöglicht auch klare Regelungen für komplexe Familiensituationen. Es<br>ist möglich, die Erbteile individuell zu verteilen oder auch bestimmte Vermögenswerte wie<br>Immobilien direkt einer Person zuzuweisen. Darüber hinaus können Sie Pflichten wie<br>Pflegeleistungen oder die Verwaltung des Nachlasses konkret regeln.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Pflichtteile – Was Sie wissen sollten</span></p><p>Selbst mit einem Testament können bestimmte Personen nicht komplett vom Erbe<br>ausgeschlossen werden. Das Pflichtteilsrecht in Österreich gewährleistet Kindern und<br>Ehepartnern (oder eingetragenen Partnern) einen Mindestanteil am Nachlass, der die Hälfte<br>des gesetzlichen Erbteils beträgt. Lediglich bei schwerwiegenden Gründen – etwa bei<br>strafbaren Handlungen gegen den Verstorbenen – kann der Pflichtteil entzogen werden.</p><p><br><span style="font-weight: bold;">Rechtssicherheit schaffen</span></p><p>Ein Testament sollte nicht leichtfertig verfasst werden. Formfehler können dazu führen, dass es<br>unwirksam ist. Bei umfangreicheren Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen kann<br>auch eine erbrechtliche Beratung sinnvoll sein, um Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei helfen<br>wir Ihnen sehr gerne. Gemäß unserem Leitsatz „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“ verschaffen wir<br>Ihnen einen Überblick über aktuelle Entscheidungen der Höchstgerichte und bereiten einen<br>entsprechenden Testamentsentwurf auf, welcher nach Unterfertigung sicher verwahrt wird,<br>sodass Ihr letzter Wille jedenfalls Gehör findet.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 18 Dec 2024 10:04:14 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Zu viel bezahlt? Wie man aus einem Kaufvertrag wieder rauskommt]]></title>
                                <description><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">Vertragsanfechtung bei grobem Wertmissverhältnis – Was ist laesio enormis?</span><br>Wenn ein Kaufvertrag ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist, spricht man von laesio enormis – der „Verkürzung über die Hälfte“. </p><br /><p class="bodytext">Dies bedeutet, dass der Kaufpreis mehr als doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert der gekauften Sache. In solchen Fällen kann der Käufer (oder auch der Verkäufer, wenn er einen zu niedrigen Preis akzeptiert hat) den Vertrag anfechten und eine Anpassung des Kaufpreises verlangen. Ist eine Einigung auf einen angemessenen Preis nicht möglich, kann der Vertrag sogar rückabgewickelt werden.<br><br><span style="text-decoration: underline;">Beispiel:</span> Es wird ein Fahrzeug um € 25.000,00 verkauft. Wenige Wochen später stellt sich heraus, dass der PKW einen massiven Vorschaden hatte und viele andere Mängel vorliegen. Objektiv beträgt der Wert des Gebrauchtwagens nur € 12.000,00 und somit weniger als die Hälfte des Kaufpreises. Die Vertragsrückabwicklung ist berechtigt.<br><br><span style="font-weight: bold;">Wie funktioniert die Vertragsanfechtung?</span></p><p class="bodytext">Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) erlaubt es, Verträge wegen laesio enormis anzufechten. Wird der Anfechtungsanspruch geltend gemacht, so hat die andere Vertragspartei das Recht, den Preis auf den angemessenen Wert der Sache herabzusetzen (bzw. anzuheben, wenn der Preis zu niedrig war). Kommt es jedoch zu keiner Einigung oder Anpassung, kann der gesamte Vertrag rückabgewickelt werden. In diesem Fall erhält der Käufer den Kaufpreis zurück, während der Verkäufer die Sache zurücknimmt.<br><br><span style="font-weight: bold;">Grenzen der Anfechtung</span></p><p class="bodytext">Die Anfechtung wegen laesio enormis ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Ausgenommen sind etwa Verträge, bei denen beide Parteien das Risiko des tatsächlichen Wertes bewusst in Kauf genommen haben. Auch Schenkungen oder spezifische Kaufverträge unter Verwandten fallen nicht unter diese Regelung.<br><br><span style="font-weight: bold;">Beratung bei Wertmissverhältnissen</span></p><p class="bodytext">Eine Anfechtung wegen laesio enormis kann komplexe rechtliche Fragen aufwerfen. Als erfahrener Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte. Wir stehen Ihnen sowohl bei Vertragsverhandlungen als auch bei der Vertragsanfechtung mit Vorrang zu Ihrem Recht bei Seite.</p>]]></description>
                                <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 15:20:45 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[MIETER UND VERMIETER AUFGEPASST!]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Mit den beiden jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 21. März 2023 (2 Ob 36/23t) bzw. 24.05.2023 (8 Ob 37/23h) wurden große Teile der Immobilienbranche massiv verunsichert.</p><br /><p class="bodytext">Das Höchstgericht äußerte sich dabei zu gröblich benachteiligende Vertragsklauseln, die in weiterer Folge für unwirksam erklärt werden können. Dies betrifft vor allem Wertsicherungsklauseln (z.B.: jährliche Indexanpassung) und Bestimmungen betreffend eine zu ungenaue Festlegung von Betriebskosten.<br>Die mögliche Folge: Der Mieter kann hohe Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter zur Geltung bringen. Der Vermieter wiederum könnte für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses keine Zinserhöhung durchsetzen.<br>„Das österreichische Mietrecht ist eines der europaweit komplexesten, zumal viele verschiedene Gesetze zur Anwendung kommen (ABGB, MRG, KSchG, HeizKG, WEG, etc.). Aus diesem Grund können nur wasserdichte und vor allem geprüfte Verträge Mieter und Vermieter vor bösen Überraschungen schützen.“, erklärt Rechtsanwalt Mag. Dr. Christian Janda. Er und sein Team stehen bei der Erstellung und Prüfung von sämtlichen Verträgen mit Rat und Tat zur Seite - getreu dem Leitsatz „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 06 Sep 2023 06:57:17 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Covid-19: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">In mehreren Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr zu den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den Covid-19-Regelungen Antworten geliefert. Im Ergebnis zeigt sich, dass eine kompetente Rechtsberatung „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“ verhilft.</p><br /><p class="bodytext"><span style="font-weight: bold;">Zusammengefasst ist der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass</span></p><ul><li class="bodytext">das allgemeine Betretungsverbot und</li><li class="bodytext">das Verbot der Öffnung von Handelsbetrieben, wenn der Kundenbereich im Inneren mehr als 400 m2 betrug, bei gleichzeitiger Öffnungserlaubnis (unter anderem) für Bau- und Gartenmärkte ohne Flächenbegrenzung verfassungswidrig waren.</li><li class="bodytext">Dem gegenüber wurde der Verdienstentgangsentschädigungs-Entfall durch die Covid-19-Maßnahmengesetze, welche im Epidemiegesetz noch vorgesehen war, als verfassungskonform erachtet worden, weil diese Maßnahme in ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ worden sei.</li></ul><p class="bodytext">Sämtlichen Betroffenen, welche wegen Entfall der Entschädigungsbestimmungen gemäß Epidemiegesetz ein Verfahren eingeleitet haben, muss empfohlen werden, diese Verfahren nicht weiterzuführen, weil sie unter diesen Voraussetzungen nicht aussichtsreich sind.</p><p class="bodytext">Die Entscheidungen bedeuten einerseits, dass sämtliche offenen Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das allgemeine Betretungsverbot erfolgreich positiv für die bestraften Personen ausgehen werden. Ob sich die Politik dazu entschließt, auch sämtliche Personen zu amnestieren, welche kein Rechtsmittel erhoben haben, bleibt abzuwarten.</p><p class="bodytext">Sämtliche Handelsbetriebe, welche mehr als 400 m2 Verkaufsfläche aufweisen und daher durch die längere Sperre einen Schaden erlitten haben, weil sie erst später wieder aufsperren konnten, als Bau- und Gartenmärkte, können nunmehr überlegen, ob sie für einen diesbezüglich entstandenen Schaden Ersatzansprüche gegen die Republik Österreich geltend machen.</p><p class="smallsubtitle">Gerne stehen wir Ihnen dafür zur Verfügung und verhelfen Ihnen „Mit Vorrang zu Ihrem Recht“.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 08:24:11 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[Verdienstentgang nach Epidemiegesetz?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Für behördliche Betriebsschließungen sieht das Epidemiegesetz 1950 einen umfassenden Ersatz des Verdienstentganges vor und besteht dafür ein durchsetzbarer Rechtsanspruch. Mit dem 1. Covid-19-Maßnahmengesetz wurde allerdings festgelegt ...</p><br /><p class="bodytext">..., dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes hinsichtlich Ersatz des Verdienstentganges nicht (mehr) zur Anwendung gelangen und wurden in der Folge die Betriebsschließungen nicht mehr nach dem Epidemiegesetz verordnet. Statt Ersatz des Verdienstentgangs wurden nunmehr diverse Unterstützungsmaßnahmen neu beschlossen. Diese sind allerdings ohne Rechtsanspruch.</p><p class="bodytext">Vermehrt wird nunmehr unter den Rechtsgelehrten die Meinung vertreten, dass diese Aushebelung des vollen Anspruches auf Verdienstentgang durch eine Gesetzesmaßnahme quasi über Nacht (noch nie in der 2. Republik wurde ein Gesetz in einem Wochenende vom Nationalrat und Bundesrat beschlossen, vom Bundespräsidenten und anschließend Bundeskanzler unterschrieben und auch noch veröffentlicht und damit rechtswirksam) verfassungswidrig sein könnte, da damit jegliche Planbarkeit (z.B. Abschluss einer entsprechenden Versicherungsdeckung) verloren ging.</p><p class="bodytext"><span style="font-weight: bold;">Was ist zu tun um die Chance auf vollen Verdienstentgang zu wahren?</span></p><p class="bodytext">Um den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz zu erlangen, ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu stellen. Dieser Antrag ist fristgebunden und binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch später nicht mehr geltend gemacht werden!</p><p class="bodytext">Wir empfehlen daher, fristgerecht einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen.</p><p class="bodytext">Sofern Ihr Geschäft mit 14. April 2020 wieder öffnen durfte, ist der Antrag bis längstens 26. Mai 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen.</p><p class="bodytext"><span style="font-weight: bold;">Wie geht es nach dem Antrag weiter?</span></p><p class="bodytext">Es ist zu erwarten, dass der Antrag von der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen werden wird. Dieser Bescheid wäre sodann entsprechend zu mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Je nachdem ab wann eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, ist sodann weiter vorzugehen.</p><p class="bodytext">Wenn dieses Thema für Sie relevant ist und Sie unsere Unterstützung bei der Antragstellung oder weiteren Vertretung diesbezüglich wünschen, stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung.</p><p class="smallsubtitle">Anwaltsbüro Dr. Janda – Mit Vorrang zu Ihrem Recht!</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 08:22:19 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[URHEBERRECHTSVERLETZUNG BEI VERÖFFENTLICHUNG EINES SCHULREFERATS AUF DER INTERNETSEITE DER SCHULE]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Eine Schülerin hatte in ihr Schulreferat eine Fotografie, welche sie in einem Online-Reisemagazin gefunden hatte, aufgenommen. Dieses Schulreferat wurde in der Folge von der Schule auf deren Schulinternetseite veröffentlicht.</p><br /><p class="bodytext">Dagegen wehrte sich der Berufsfotograf, welcher die Aufnahme angefertigt und nur dem Betreiber des Online-Reisemagazins ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte. Er sei in seinem Urheberrecht verletzt. Der OGH urteilte nunmehr, dass das Bild ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde und daher ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt. Der Fotograf kann daher jetzt ein Nutzungsentgelt von der Schule verlangen.</p><p class="bodytext">Derartige und ähnliche Fälle von gedankenloser Verwendung einer im Internet vorgefundenen Fotografie kommt äußerst häufig vor. Wie dieser Fall zeigt, kann dies zu erheblichen Problemen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung führen.</p><p class="smallsubtitle">ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 08:20:10 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[VORSICHT BEIM KAUF VON GEGENSTÄNDEN, DIE HÄUFIG UNTER EIGENTUMSVORBEHALT STEHEN!]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) folgenden Sachverhalt zu prüfen: Ein Metallverarbeitungsbetrieb erwarb eine große Metallbearbeitungsmaschine, die durch eine Bank drittfinanziert wurde. Aufgrund formeller Fehler in den Schriftstücken wurde der Eigentumsvorbehalt ...</p><p class="bodytext"> </p><br /><p class="bodytext">... der Bank an sich nicht korrekt vereinbart. Trotzdem urteilte der OGH, dass in diesem Fall vor Vertragsabschluss allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Kauf durch Einschaltung einer Bank finanziert werden sollte, sodass der Eigentumsvorbehalt durch schlüssige Vereinbarung anzunehmen sei.</p><p class="bodytext">Später verkaufte das Metallverarbeitungsunternehmen diese Maschine an einen gutgläubigen Erwerber. Wenn man einen Gegenstand von einem Unternehmer in dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb kauft, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass man Eigentümer dieses Gegenstandes wird.</p><p class="bodytext">Im konkreten Fall ging der OGH aber davon aus, dass bei einem Metallverarbeitungsunternehmen der Verkauf einer Metallverarbeitungsmaschine nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehört. Der Käufer hätte sich daher, da grundsätzlich derart große Maschinen häufig unter Eigentumsvorbehalt stehen, vom Metallverarbeitungsunternehmen (z. B. durch Vorlage von entsprechenden Urkunden) das Eigentum nachweisen lassen müssen, da der gutgläubige Erwerb in diesem Fall nicht möglich sei. Nachdem der Käufer diese Nachforschungspflichten verletzt hat und laut OGH dies eine leichte Fahrlässigkeit darstellt, musste der Käufer der finanzierenden Bank den Kaufpreis nochmals leisten. Nachdem das Metallverarbeitungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent war, hat im Ergebnis der Käufer die Maschine praktisch zwei Mal zahlen müssen und hätte sich sohin eine Rechtsberatung vor dem Kauf bezahlt gemacht.</p><p class="smallsubtitle">ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 08:18:51 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[UNBEFRISTETER RÜCKTRITT VON (LEBENS-) VERSICHERUNGEN?]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">In den Medien war in letzter Zeit vielfach zu lesen, dass der Oberste Gerichtshof einen unbefristeten Rücktritt von Versicherungsverträgen für zulässig erklärt hat. Worum geht es konkret? Gemäß § 165 a Versicherungsvertragsgesetz ist jeder Versicherungsnehmer berechtigt...</p><br /><p class="bodytext">... binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages von diesem Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Versicherungskunde über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.</p><p class="bodytext">Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch eine falsche Belehrung genauso zu bewerten ist, als wäre der Kunde überhaupt nicht belehrt worden.</p><p class="bodytext">So ist es in der Vergangenheit im Zuge einer Rechtslagenänderung, die mit 01.10.2004 in Kraft getreten ist zu einer Verlängerung der Rücktrittsfrist von 2 Wochen auf die nunmehr geltenden 30 Tage gekommen. Wie die Praxis zeigt, wurden von den Versicherungsgesellschaften aber auch nach dem 01.10.2004 teilweise noch die alten Formulare mit der falschen Frist von 2 Wochen verwendet.</p><p class="bodytext">Bei allen Kunden, bei denen dies der Fall ist, gilt immer noch die Rücktrittsmöglichkeit, da die falsche Aufklärung über die Rücktrittsmöglichkeit einer Nichtaufklärung gleichkommt.</p><p class="bodytext">Praktisch macht ein derartiger Rücktritt aber nur bei Er- und Ablebensversicherungen Sinn, weil den Versicherungen für die vorläufige Deckung des Risikos das entsprechende Entgelt zusteht. Lediglich für den Sparanteil ist eine Rückzahlung der eingezahlten Beträge denkbar. Dies kann deshalb lukrativ sein, da die gesetzliche Verzinsung der Einzahlungen bei 4% pro Jahr liegt. Die tatsächlich erwirtschafteten Erträge der Versicherungen liegen vielfach unter diesem Zinssatz.</p><p class="bodytext">Sollte auch bei Ihrer Versicherung ein sehr schlechtes Ertragsergebnis vorliegen, könnte daher diese Rücktrittsvariante zu einer deutlich besseren Verzinsung führen.</p><p class="smallsubtitle">ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 08:16:58 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[UNGÜLTIGES TESTAMENT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Der Oberste Gerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine krebskranke Frau befand sich im Endstadium der stationären Behandlung. Sie hatte bereits vor der stationären Aufnahme ein Testament vorbereiten lassen und ließ sich dieses in das Krankenhaus bringen.</p><br /><p class="bodytext">Es wurden eine Ärztin und zwei Krankenschwestern als Testamentszeuginnen herbeigebeten und war allen beteiligten Parteien klar, dass es jetzt um die Errichtung eines Testaments der krebskranken Frau geht.</p><p class="bodytext">In der Folge verstarb diese Frau und haben die auf den Pflichtteil gesetzten Erben das Testament angefochten. Die ersten beiden Instanzen urteilten, dass das Testament ordnungsgemäß errichtet wurde. Der Oberste Gerichtshof kam endgültig zum gegenteiligen Ergebnis. Er begründete dies wie folgt:</p><p class="bodytext">Es konnte nicht festgestellt werden, ob die krebskranke Frau im Krankenhaus vor der Unterfertigung des Testamentes eine ausdrückliche Erklärung gegenüber den Zeuginnen abgegeben hat, dass dieses Dokument ihren letzten Willen enthält. Der Oberste Gerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass das Bekräftigungserfordernis nicht erfüllt wurde.</p><p class="bodytext">Alleine der subjektive Eindruck der Testamentszeuginnen reicht dafür nicht aus.</p><p class="bodytext">In der Praxis kommen derartige Fälle immer wieder vor. Insbesondere auch eigenhändig geschriebene Testamente verursachen in der Praxis immer wieder Probleme. Damit der letzte Wille tatsächlich auch umgesetzt wird, empfiehlt sich daher der Abschluss des Testamentes unter Beiziehung einer rechtskundigen Person. Gerne stehen wir dafür zur Verfügung.</p><p class="smallsubtitle">ANWALTSBÜRO DR. JANDA - MIT VORRANG ZU IHREM RECHT.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 08:15:40 +0000</pubDate>
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                                <title><![CDATA[EU-ERBRECHTSVERORDNUNG - NEUIGKEITEN IM ERBRECHT]]></title>
                                <description><![CDATA[<p class="bodytext">Die Erbrechtsverordnung EU 650/2012 enthält erbrechtliche Regelungen, die auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung findet, welche nach dem 16.08.2015 versterben. Gemäß Art. 21 der EU-Erbrechtsverordnung ist bei einem Erbfall sowohl für die Zuständigkeit ...</p><br /><p class="bodytext">... Zuständigkeit von Behörden und Gerichten, als auch für die Anwendung des materiellen Erbrechts nicht mehr – wie bislang – die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, sondern der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, sohin der Lebensmittelpunkt.</p><p class="bodytext">Für den Rechtsbegriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Diesbezüglich ist besonders der familiäre und soziale Lebensmittelpunkt entscheidend.</p><p class="bodytext">Abweichend von diesen Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung kann eine Person jedoch festlegen, dass das Recht jenes Staates, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt, anwendbar sein soll. Um somit für österreichische Staatsbürger, welche eine längere Zeit im Ausland verbringen, die Anwendung des österreichischen Erbrechts zu gewährleisten, sollte bereits jetzt eine entsprechende Rechtswahlklausel in einem Testament aufgenommen werden.</p><p class="bodytext">Zu empfehlen ist eine derartige Rechtswahl insbesondere jenen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt öfter wechseln oder auch jenen Personen, die dauerhaft in einem anderen Land leben, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht besitzen, jedoch im Falle der Rechtsnachfolge die Anwendbarkeit des österreichischen Erbrechts gewährleistet haben möchten.</p><p class="smallsubtitle">ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT.</p>]]></description>
                                <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 08:14:27 +0000</pubDate>
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