UNBEFRISTETER RÜCKTRITT VON (LEBENS-) VERSICHERUNGEN?

In den Medien war in letzter Zeit vielfach zu lesen, dass der Oberste Gerichtshof einen unbefristeten Rücktritt von Versicherungsverträgen für zulässig erklärt hat. Worum geht es konkret? Gemäß § 165 a Versicherungsvertragsgesetz ist jeder Versicherungsnehmer berechtigt...

... binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages von diesem Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Versicherungskunde über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch eine falsche Belehrung genauso zu bewerten ist, als wäre der Kunde überhaupt nicht belehrt worden.

So ist es in der Vergangenheit im Zuge einer Rechtslagenänderung, die mit 01.10.2004 in Kraft getreten ist zu einer Verlängerung der Rücktrittsfrist von 2 Wochen auf die nunmehr geltenden 30 Tage gekommen. Wie die Praxis zeigt, wurden von den Versicherungsgesellschaften aber auch nach dem 01.10.2004 teilweise noch die alten Formulare mit der falschen Frist von 2 Wochen verwendet.

Bei allen Kunden, bei denen dies der Fall ist, gilt immer noch die Rücktrittsmöglichkeit, da die falsche Aufklärung über die Rücktrittsmöglichkeit einer Nichtaufklärung gleichkommt.

Praktisch macht ein derartiger Rücktritt aber nur bei Er- und Ablebensversicherungen Sinn, weil den Versicherungen für die vorläufige Deckung des Risikos das entsprechende Entgelt zusteht. Lediglich für den Sparanteil ist eine Rückzahlung der eingezahlten Beträge denkbar. Dies kann deshalb lukrativ sein, da die gesetzliche Verzinsung der Einzahlungen bei 4% pro Jahr liegt. Die tatsächlich erwirtschafteten Erträge der Versicherungen liegen vielfach unter diesem Zinssatz.

Sollte auch bei Ihrer Versicherung ein sehr schlechtes Ertragsergebnis vorliegen, könnte daher diese Rücktrittsvariante zu einer deutlich besseren Verzinsung führen.

ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT.

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