EU-ERBRECHTSVERORDNUNG - NEUIGKEITEN IM ERBRECHT

Die Erbrechtsverordnung EU 650/2012 enthält erbrechtliche Regelungen, die auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung findet, welche nach dem 16.08.2015 versterben. Gemäß Art. 21 der EU-Erbrechtsverordnung ist bei einem Erbfall sowohl für die Zuständigkeit ...

... Zuständigkeit von Behörden und Gerichten, als auch für die Anwendung des materiellen Erbrechts nicht mehr – wie bislang – die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich, sondern der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, sohin der Lebensmittelpunkt.

Für den Rechtsbegriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Diesbezüglich ist besonders der familiäre und soziale Lebensmittelpunkt entscheidend.

Abweichend von diesen Bestimmungen der EU-Erbrechtsverordnung kann eine Person jedoch festlegen, dass das Recht jenes Staates, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt, anwendbar sein soll. Um somit für österreichische Staatsbürger, welche eine längere Zeit im Ausland verbringen, die Anwendung des österreichischen Erbrechts zu gewährleisten, sollte bereits jetzt eine entsprechende Rechtswahlklausel in einem Testament aufgenommen werden.

Zu empfehlen ist eine derartige Rechtswahl insbesondere jenen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt öfter wechseln oder auch jenen Personen, die dauerhaft in einem anderen Land leben, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht besitzen, jedoch im Falle der Rechtsnachfolge die Anwendbarkeit des österreichischen Erbrechts gewährleistet haben möchten.

ANWALTSBÜRO DR. JANDA – MIT VORRANG ZU IHREM RECHT.

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