05/08/2025
Das Gesetz ist nicht alles.
Die Wandlung der Judikatur am Beispiel der Helmpflicht.
Die Helmpflicht besteht für Nutzer von Motorrädern, Mopeds und weiteren bestimmten Kraftwagen (Quads, etc.) und wurde letztendlich auch auf Fahrradfahrer bis 12 Jahre ausgedehnt. Dies gibt der Gesetzgeber mit dem Kraftfahrgesetz (KFG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) klar vor. Doch neben dem Gesetzgeber erweiterte der Oberste Gerichtshof (OGH) die „Helmpflicht“ in seiner Rechtsprechung um eine Helmtrageobliegenheit und führt ein Verstoß gegen diese „Helmpflicht“ im Fall eines Unfalls zu einem Mitverschulden des Geschädigten.
Diese durch die Judikatur vorgegebene „Helmpflicht“ fand anfangs im Sportbereich Eingang, da die Gerichte davon ausgehen, dass man bei bestimmten Aktivitäten mit einer erhöhten und nicht unerheblichen Verletzungsgefahr rechnen muss. So nahm der OGH bei einem sportlichambitionierten Rennradfahrer ohne Helm ein Mitverschulden von 25% an den Verletzungsfolgen an – obwohl keine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Helmes bestand.
Mit Urteil vom 25. März 2025 ging der OGH noch einen Schritt weiter und erkannte, dass auch E-Bike-Fahrern ein Mitverschulden hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches in Höhe von 20 % („Helmmitverschulden“) trifft, wenn diese keinen Helm tragen (OGH 25.03.2025, 2 Ob 15/25g).
Zusammengefasst zeigt sich klar, dass Gesetze oft sehr dynamisch verstanden und ausgelegt werden und die Gerichte eine Anpassung bzw. Auslegung unter Bedachtnahme der gesellschaftlichen Wandlung vornehmen. Es bleibt daher nur noch eine Frage der Zeit, bis das Höchstgericht diese Judikatur auch auf weitere Bereiche (z.B.: Skilauf, sportliches Mountainbiken, etc.) ausdehnt. Auch eine Ausdehnung auf weitere Schutzausrüstungen ist denkbar – beim Motorradfahrer ist dies für die Schutzkleidung bei Überlandfahrten bereits der Fall.
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