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NEWS NR.1 | 14.09.2011 | Detail
Haftung des Hotelbetreibers bei Diebstahl aus dem Zimmersafe
Der Oberste Gerichtshof hatte im Juli 2011 folgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin hatte im Zimmersafe eines 4-Sterne-Hotels Schmuck im Wert von ca. € 163.000,00 verwahrt und wurden diese Schmuckgegenstände von unbekannten Tätern unter Zuhilfenahme des Hotelmastercodes gestohlen.
Mit diesem Mastercode können Zimmersafes unabhängig von dem vom Gast gewählten Code geöffnet werden. Dieser Mastercode war zuletzt ca. 18 Monate vor dem Diebstahl geändert worden und war ca. 16 Mitarbeitern des Hotels sowie einer nicht feststellbaren Anzahl von ausgeschiedenen Mitarbeitern des Hotels bekannt.
Das beklagte Hotel wollte der Klägerin unter Berufung auf den Haftungshöchstbetrag des § 970a ABGB lediglich € 550,00 zahlen.
Der OGH bestätigte nunmehr die Entscheidung der Vorgerichte, wonach das Hotel ohne Einschränkung für den gesamten Schaden haftet.
Das beklagte Hotel habe nämlich eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung begangen, weil es den Mastercode der Zimmersafes nicht in kurzen Abständen gewechselt hat. Darüber hinaus darf der Mastercode nur einer eingeschränkten Anzahl von Mitarbeitern bekannt gegeben werden.
Hoteliers sollten daher in Zukunft diesen Anforderungen der Rechtssprechung Folge tragen, da je nach Versicherungsvertrag auch kein Versicherungsschutz besteht, sodass ein Schaden vom Hotel selbst zu tragen wäre.
Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.
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