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  NEWS NR.3 | 27.10.2010 | Detail
Gewährleistungsfrist für Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsanlage

Bei einer größeren Wohnungseigentumsanlage stellt sich einerseits die Frage, wer Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Andererseits stellt sich insbesondere bei einem sukzessiven Verkauf der Objekte über einen längeren Zeitraum die Frage, wann die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.

Zur ersten Frage stellte der Oberste Gerichtshof eindeutig klar, dass jeder Erwerber einer Eigentumswohnung zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft gegen den Bauträger und Veräußerer berechtigt ist. Ihm steht auch eine eigenständige Gewährleistungsfrist zur Verfügung. Diese Frist läuft ab der körperlichen Übergabe an den jeweiligen Erwerber und nicht z. Bsp. mit der bücherlichen Eintragung im Grundbuch.

Wenn nun aus dieser Wohnungseigentumsanlage eine bereits länger bestehende Wohnung durch den Bauträger erst später verkauft werden kann, läuft für diesen Käufer die Gewährleistungsfrist auch erst ab Übergabe.

In einem kürzlich entschiedenen Fall wurde z. Bsp. die Wohnanlage bereits 1999 fertig gestellt. 2006 verkaufte der Bauträger erstmals eine weitere Wohnung. 2008 stellte sich dann heraus, dass seit Errichtung des Hauses an allgemeinen Teilen Mängel bestehen und machte der Wohnungskäufer des Jahres 2006 diese Mängel nunmehr geltend. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die 3-jährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist und verurteilte daher den Bauträger zur Behebung der Mängel.

Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.


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