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NEWS NR.2 | 15.06.2010 | Detail
Neue Rechtsprechung zur Auswirkung der Insolvenz des Unterhaltspflichtigen
Bislang vertrat die Rechtsprechung großteils die Meinung, dass bei der Berechnung des (Kindes-)Unterhalts allfällige Zahlungsplanquoten, die im Rahmen des „Privatkonkurses“ zu leisten waren, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind. Dadurch verringerte sich quasi das „Einkommen“ des Unterhaltspflichtigen und er musste daher weniger Unterhalt leisten.
In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 05.05.2010 kehrt ein so genannter verstärkter Senat wieder zur alten Rechtslage zurück. Es handelt sich damit um eine Leitentscheidung und damit um eine Rechtsprechungswende.
Es werden daher zukünftig wieder nur mehr solche Belastungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, die außerhalb der Insolvenz ebenfalls berücksichtigungswürdig wären. Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt somit für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.
Im Hinblick auf diese neue Judikatur empfiehlt es sich, im Bedarfsfall die aktuelle Unterhaltsregelung einer Überprüfung zu unterziehen.
Anwaltsbüro Dr. Janda – Mit Vorrang zu Ihrem Recht.
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