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  NEWS NR.3 | 19.04.2010 | Detail
Ein Fall der Produkthaftung – explodierende Schwimmbadtechnik
Der Oberste Gerichtshof hatte kürzlich folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Lieferung und der Installation der Schwimmbadtechnik. Auf dem Filterkessel, der für einen Betriebsdruck von 2 bar ausgelegt war, befand sich eine kurze Bedienungsanleitung, aus der hervorging, dass vor Inbetriebnahme die Absperrungen für Skimmer und Einströmdüsen geöffnet sein müssen und dass bei Inbetriebnahme das Grobfiltergehäuse der Pumpe mit Wasser gefüllt und danach ca. 3 Minuten lang rückgespült werden sollte.
Warnhinweise auf eine Explosionsgefahr oder sonstige Folgen einer Fehlbedienung fehlten.

Nach einigen Jahren des ordnungsgemäßen Funktionierens vergaß der Kläger bei Inbetriebnahme der Anlage, das im Wasserkreislauf nach dem Filterkessel eingebaute Rücklaufventil zu öffnen. Dadurch stieg der Druck im Filterkessel auf 2,1 bar. Weil der Kläger darüber hinaus vergaß, das Grobfiltergehäuse der Pumpe mit Wasser zu füllen und rückzuspülen, kam es zu einem explosionsartigen Bersten des Kessels.

Der Beklagte führte insbesondere aus, dass er nicht hafte, weil er nur montierender Händler (Make-Ready-Service oder Finishing) sei, nicht aber ein Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, der ein von ihm zusammengesetztes neues Produkt (Assembling) erstellt hätte.
Dieser Argumentation erteilte der Oberste Gerichtshof eine klare Absage. Er führte aus, dass verschiedene Kriterien, wie die wirtschaftliche Wertänderung bei der Zusammenstellung, der Umfang der dadurch bewirkten Änderung des Gebrauchszwecks des Produktes oder seiner charakteristischen Eigenschaften – vor allem im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko -, des Gleichen ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktionswissen und Fachwissen für die Zusammenstellung für die Abgrenzung heranzuziehen seien. Im Ergebnis führte der Oberste Gerichtshof aus, dass der Einbau einer Filteranlage jedenfalls erhebliches Fachwissen erforderte und daher der Beklagte als Produzent zu gelten habe. Demnach war die Haftung grundsätzlich zu bejahen.

In weiterer Folge war die Frage des Mitverschuldens des Klägers zu beurteilen. Dieses wurde im konkreten Fall zur Gänze verneint, weil die vom Kläger durchgeführten Fehlbedienungen einem Laien leicht passieren können und sie daher für einen Hersteller leicht vorhersehbar seien. Ein Hersteller muss daher mit derartigen Fehlbedienungen rechnen und entsprechend vorsorgen (z. Bsp. Einbau eines Sicherheitsventils bzw. eines Kessels, der mehr Druck aushält).

Wie dieses Beispiel zeigt, können gestützt auf das Produkthaftungsgesetz Ansprüche geltend gemacht werden, die im Rahmen des üblichen Schadenersatzrechtes nicht geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Mitverschuldenszurechnung beim Benützer nicht sonderlich streng.

Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.


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