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NEWS NR.4 | 03.03.2010 | Detail
Beschreibung „Architekturbüro“ für einen Baumeister zulässig?
Den der Gewerbeordnung unterliegenden Baumeistern ist es gestattet, Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, insbesondere Planungstätigkeiten, auszuüben.
Manchen Architekten ist diese Befugnis der Baumeister ein Dorn im Auge, da sie sich als die „besseren“ Planer halten. Bereits mehrfach gab es nunmehr Fälle, dass Baumeister nicht nur Planungsarbeiten (rechtmäßig) ausübten, sondern sich auch noch als „Architekturbüro“ bezeichneten. Dadurch fühlten sich manche Architekten umso mehr in ihrem Recht bedroht und klagten nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auf Unterlassung.
Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich bereits mehrfach ausgeführt, dass es Baumeistern aufgrund ihrer gewerberechtlichen Befugnis gestattet ist, Planungsarbeiten auszuüben und sich als „Architekturbüro“ zu bezeichnen, wenn aus dem Wortlaut hervorgeht, dass der Inhaber dieses Büros Baumeister und damit nicht Ziviltechniker ist. Es ist daher beispielsweise folgende Bezeichnung zulässig: „Architekturbüro Baumeister XY“
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich in einem Verwaltungsstrafverfahren nun auch der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht angeschlossen.
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