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NEWS NR.8 | 10.02.2010 | Detail
Wann liegt eine listige Irreführung des Unternehmenskäufers durch den Verkäufer vor?
Diese Frage soll anhand eines aktuellen Falles dargestellt werden: Eine Unternehmerin betrieb ein Unternehmen, welches im Wesentlichen Spiele für Erwachsene vertrieb. Dieses beabsichtigte sie zu verkaufen. Insbesondere auch deshalb, weil der bisherige Hauptlieferant des Unternehmens im räumlichen Umkreis des gegenständlichen Geschäftslokales einen Outletstore eröffnete. Dadurch befürchtete die Unternehmerin einen Umsatzrückgang. Dem Kaufinteressenten teilte sie diesen Umstand nicht mit.
Die ersten beiden Gerichtsinstanzen maßen dieser Verschweigung keine Relevanz bei und wiesen das Klagebegehren des Unternehmenskäufers ab.
Der Oberste Gerichtshof führte dem gegenüber aus, dass zwar grundsätzlich keine Rechtspflicht eines Vertragspartners eines Unternehmenskaufvertrages besteht, über die Konkurrenzsituation aufzuklären. Es könne nämlich von einem Unternehmenskäufer erwartet werden, dass er sich darüber selbst Aufklärung verschafft.
Im konkreten Fall aber meinte der Oberste Gerichtshof, dass aufgrund des Umstandes, dass der Käufer keine einschlägige Erfahrung in der Branche des Unternehmens hatte und auch am Standort des Unternehmens nicht ansässig war, sowie dass der Konkurrent kein „normaler“ Konkurrent war, sondern der bisherige Hauptlieferant diesen Outletstore betreibt, eine arglistige Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Verkäuferin vorliege.
Im Ergebnis wurde der Unternehmenskaufvertrag somit aufgehoben, was weitreichende Rückabwicklungsfolgen nach sich zieht, da das Unternehmen an die Verkäuferin rückzustellen ist und von der Verkäuferin der Kaufpreis zurückzuzahlen ist.
Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Entscheidung wird man der Aufklärung bei einem Unternehmenskaufvertrag besondere Beachtung schenken und die getätigte Aufklärung überdies penibel dokumentieren müssen.
Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.
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