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  NEWS NR.6 | 03.02.2010 | Detail
Neue Rechtslage bei der Kaution in Zusammenhang mit einem Mietvertrag
Bei Mietverträgen, die (teilweise) dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen, gilt seit 01.04.2009 eine neue Rechtslage hinsichtlich der Kaution.

Früher war es vielfach üblich, dass zur Absicherung der zukünftigen Mietzinszahlungen bzw. als Deckungsfond für zukünftige Schäden, welche der Mieter verursacht, eine Barkaution oder eine Überweisung auf das allgemeine Konto des Vermieters gefordert wurde. Im Konkursfall bestand dabei die Gefahr, dass die Kaution der Mieter verloren geht bzw. die Mieter nur noch Anspruch auf die geringe Konkursquote haben.

Aus diesem Grund muss die Kaution nunmehr gesondert veranlagt werden, wobei der Gesetzgeber dabei insbesondere an eine Spareinlage (= Sparbuch) gedacht hat. Es ist aber auch jede andere Veranlagungsart zulässig, wenn diese eine gleich gute Verzinsung, eine gleich hohe Sicherheit (insbesondere bezüglich Einlagensicherung) und eine ebenso eindeutige Abgrenzung zum Vermögen des Vermieters aufweist.
Aufgrund der Gesetzesmaterialien geht die Lehre davon aus, dass die Kaution vom Vermieter auf eine gebundene Veranlagung und nicht auf eine täglich fällige Veranlagung einzuzahlen ist, damit für den Mieter höhere Zinsen anfallen. Bei einem befristeten Mietverhältnis wird man dabei auf die befristete Dauer abzustellen haben. Unklar ist, welche Bindungsdauer bei einem unbefristeten Mietverhältnis anzusetzen ist. Man wird hier zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist eine Bindung vereinbaren müssen.

Besonders wichtig ist, dass diese Regelungen AUCH FÜR ALTMIETVERTRÄGE gelten und waren die bisher übernommenen Barkautionen bzw. auf allgemeine Konten einbezahlten Kautionen auf das neue Rechtssystem bis 30.09.2009 umzustellen!

Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.


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