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NEWS NR.10 | 27.01.2010 | Detail
Massenschadensklauseln der Rechtschutzversicherungen sind unzulässig!
Noch im Jahr 2008 hat der Oberste Gerichtshof geurteilt, dass die in den Rechtschutzversicherungsverträgen enthaltenen sogenannten Massenschadensklauseln zulässig sind. Mit diesen Massenschadensklauseln wird die freie Anwaltswahl im Rechtschutzversicherungsvertrag eingeschränkt, wenn es sich um einen Fall handelt, bei dem viele Versicherungsnehmer betroffen sind (wie zuletzt z. Bsp. bei AMIS, AvW, Immofinanz/Immoeast, Meinl, etc.), sodass Deckung nur für einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter besteht.
Im konkreten Fall wurde aufgrund der vorgebrachten Argumente vom Obersten Gerichtshof die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und entschied dieser im September 2009, dass die Massenschadensklauseln gegen die zwingende Vorschrift des Artikels 4 der Richtlinie 87/344/EWG widerspricht und die freie Anwaltswahl somit auch bei Massenschäden zwingend ist.
Der Oberste Gerichtshof hat sich nunmehr dieser Ansicht des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen und können Versicherungsnehmer daher zukünftig auch bei Massenschadensfällen auf den RECHTSANWALT IHRES VERTRAUENS bestehen.
Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.
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