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  NEWS NR.11 | 20.01.2010 | Detail
Haftet der Eigentümer einer frei zugänglichen Felswand bei Absturz eines Kletterers?
In einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof war die Eigentümerin einer frei zugänglichen Felswand, an der seit langem der Klettersport ausgeübt und von zahlreichen Kletterern viele Haken angebracht wurden, beklagt.
Die Felswand wurde von niemandem betreut und fehlten auch Hinweis- und Verbotstafeln. Der klägerische Kletterer seilte sich ab und hängte sich dabei an einem der Bohrhaken ein. Dieser riss nach voller Belastung, sodass der Kläger abstürzte und sich schwer verletzte.
Nunmehr wollte er seinen Schaden bei der Eigentümerin der Felswand geltend machen. Er brachte dazu vor, der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie die Bohrhaken, die sie geduldet habe, nicht laufend auf Tragfähigkeit überprüft habe bzw. dass sie keine Verbots- oder Warnschilder aufgestellt habe. Darüber hinaus sei die Felswand auch in verschiedenen Publikationen als „Klettergarten“ beschrieben gewesen.

Im Ergebnis kam der Oberste Gerichtshof zu KEINER Haftung, weil die Beklagte von diesen Publikationen keine Kenntnis hatte und ein Kletterer, wenn er über keine verlässliche Kenntnis verfügt, dass der Klettergarten von einem bestimmten Betreiber gesichert und betreut wird, sich auf die Tragfähigkeit nicht verlassen dürfe.

Völlig anders hätte die Entscheidung wohl ausgesehen, wenn allfällige Publikationen der Eigentümerin nachweisbar gewesen wären. Meines Erachtens empfiehlt es sich JEDENFALLS, entsprechende Warnschilder, die auf die Ungesichertheit hinweisen, aufzustellen.

Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.


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