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  NEWS NR.10 | 08.01.2010 | Detail
Die Zusage eines „Neuwagens“ bedeutet fabriksneu.
Ein fabriksneues Fahrzeug darf im Zeitpunkt der Übergabe nicht älter als 11 bzw. 13 Monate sein. Der Kläger kaufte einen PKW als Neuwagen, welcher im Zeitpunkt der Übergabe bereits 32 Monate alt war.
Die einschlägige Ö-Norm bestimmt, dass ein Fahrzeug nicht mehr als fabriksneu anzusehen ist, wenn es bei Übergabe älter als 11 Monate ab Produktionsdatum (Hersteller im EU-Raum) bzw. 13 Monate ab Produktionsdatum (Hersteller außerhalb des EU-Raums) ist. Die Regelungen in den Ö-Normen wurden vom Gericht als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften angesehen.
Im Ergebnis wurde daher eine Preisminderung von € 13.536,00 für angemessen erachtet.
Es empfiehlt sich daher, nach Anlieferung des Fahrzeuges das Produktionsdatum zu kontrollieren.

Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.


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