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NEWS NR.14 | 15.09.2009 | Detail
Persönliche Geschäftsführerhaftung bei Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 12a Abs. 3 MRG
Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Vermieter bei Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 12a Abs. 3 MRG (Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit).
Das Mietrechtsgesetz sieht im § 12a im Fall der Veräußerung des mietenden Unternehmens eine Mietzinserhöhungsmöglichkeit auf den so genannten angemessenen Mietzins vor.
Bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften (z. B. GmbH oder KG) ist die Mietzinsanhebungsmöglichkeit gegeben, wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern.
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass diese Anzeigepflicht ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters ist, damit dieser seinen Mietzins anheben kann. Zur Anzeige verpflichtet ist das vertretungsbefugte Organ der Mieterin persönlich, sohin der Geschäftsführer. Dieser wird nach der vorliegenden Entscheidung persönlich dem Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn der Vermieter von der Gesellschaft nicht voll befriedigt werden kann, wie das z. B. im Fall eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
In der Praxis wird auf Mieterseite gerne darauf verzichtet, den Vermieter von Anhebungstatbeständen in Kenntnis zu setzen, nach dem Motto: „Was der Vermieter nicht weiß, macht ihn nicht heiß.“. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssprechung kann dies auf Seiten des Geschäftsführers nach vielen Jahren ein böses Erwachen ergeben. Theoretisch wäre bis zu dreißig Jahre rückwirkend die Mietzinsanhebung beim Geschäftsführer einklagbar.
Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.
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