| |
NEWS NR.15 | 17.02.2009 | Detail
Dürfen Ärzte werben?
Gewisse Berufsgruppen unterliegen aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften erheblichen Werbebeschränkungen. In letzter Zeit sind diese Werbebeschränkungen tendenziell gelockert worden. Dies trifft auch auf die Berufsgruppe der Ärzte zu. Diese Berufsgruppe darf nunmehr auch werben, sofern folgende Grenzen beachtet werden:
Die Werbung bzw. jede Information darf nicht
- unsachlich sein,
- unwahr sein, oder
- das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen.
Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
Das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt eine Information, wenn sie
herabsetzende Äußerungen über ÄrztInnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden enthält;
wahrheitswidrig eine medizinische Exklusivität darstellt;
die eigene Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung selbst anpreist oder
Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe oder sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller oder Vertreiber enthält.
Sofern diese Punkte beachtet werden, ist damit eine Werbung zulässig. Insbesondere für
- Informationen über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht;
- Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen;
- die Information über die Ordinationsnachfolge und
- die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage.
Es ist somit qualitätsvolle Werbung über die eigenen Tätigkeitsgebiete durchaus auch mit Einfügung eines Lichtbildes zulässig.
Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.
|