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  NEWS NR.15 | 22.07.2008 | Detail
Haftung gemäß § 1409 ABGB beim Unternehmenskauf
Parallel zum neu geschaffenen § 38 UGB (Unternehmensgesetzbuch) ist der § 1409 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) weiterhin unverändert in Kraft und sollte nicht unbeachtet bleiben.

Im Gegensatz zum § 38 UGB besteht beim § 1409 ABGB keine Möglichkeit, die Haftung des Käufers einzuschränken. Diese Norm ist daher zwingend und sind entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil der Gläubiger diesen gegenüber unwirksam.

Für welche Schulden hat nunmehr der Käufer einzustehen?

Der Übernehmer haftet für alle Arten von Schulden, die im Zeitpunkt der Übergabe bestehen. Die Haftung besteht daher für vertragliche Forderungen (z. Bsp. Kaufpreisforderung) als auch deliktische Schadenersatzforderungen (z. Bsp. aus der schuldhaft mangelhaften Herstellung eines Werkes).

Eine Haftung besteht nur insoweit, als der Übernehmer die Schulden kannte oder kennen musste. Dafür muss der Übernehmer allerdings, um der strengen Sorgfaltspflicht genüge zu tun, in die Geschäftsbücher Einsicht nehmen, den Veräußerer eingehend befragen, etc.

Bezüglich Schadenersatzforderungen muss zumindest der anspruchsbegründende Sachverhalt in seinen Grundzügen, die Person des Geschädigten sowie der Umstand, dass diese den Anspruch geltend macht, bekannt sein bzw. bei ordnungsgemäßer Prüfung bekannt sein müssen.

Die Haftung ist beschränkt mit dem übernommenen Vermögen und würde wohl in etwa in einer nochmaligen Leistung des Kaufpreises münden. Wurde der ursprüngliche Kaufpreis nachweislich zur tatsächlichen Befriedigung der Gläubiger verwendet und der Kaufpreis dem tatsächlichen Wert des Unternehmens entsprechen, würde eine Haftung entfallen.

Aufgrund des umfangreichen Ausmaßes der Haftung ist daher vor einer Unternehmensübernahme eine intensive und umfassende rechtliche Überprüfung des zu übernehmenden Unternehmens dringend anzuraten (Due-Diligence)!

Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.


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