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  NEWS NR.18 | 18.10.2006 | Detail
Besitzstörungsklage - Änderung der Rechtssprechung
Es kommt in der Praxis immer wieder vor - aufgrund der Parkplatznot wird der nächstbeste freie Platz gewählt und schon erhält man einige Wochen später als Halter (= Zulassungsbesitzer) eine Besitzstörungsklage zugestellt.
Bislang war eine Gegenwehr im Gerichtsverfahren ziemlich aussichtslos und mit hohen Kosten verbunden. Für Fahrzeughalter bringt nunmehr die Rechtssprechung Erleichterungen. Eine Haftung des Fahrzeughalters für die Besitzstörung wird nur noch bejaht wenn
der Halter selbst Lenker war,
der Halter mitgefahren ist ohne den Lenker aufzufordern, die Besitzstörung zu unterlassen,
wenn er mit einer Besitzstörung durch den Lenker rechnen musste (genaue Rechtssprechung, unter welchen Umständen ein Halter mit Besitzstörungshandlungen durch den Lenker zu rechnen hat liegt noch nicht vor, wird aber wohl zu bejahen sein, wenn der Lenker bereits mehrfach diesbezügliche Störungshandlungen gesetzt hat)
wenn der Halter die Entfernung des Fahrzeuges trotz Aufforderung ablehnt,
wenn er - ungerechtfertigt - behauptet, zum Eingriff berechtigt zu sein (ich darf hier mein Fahrzeug abstellen)und
wenn der Halter die Bekanntgabe des Lenkers über Aufforderung verweigert.
In allen anderen Fällen kann der Halter nicht mehr geklagt werden, sondern nur noch der Lenker selbst.

Trotzdem gilt nach wie vor der Ratschlag - schau genau wo du dein Fahrzeug parkst!

Anwaltsbüro Dr. Janda - Mit Vorrang zu Ihrem Recht.


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